Haftung des Verkäufers bei fehlerhafter Ankaufsuntersuchung des Pferdes
Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass nicht die Verkäuferin eines Pferdes, sondern der Tierarzt für gesundheitliche Mängel des Tieres haftet, wenn im Kaufvertrag die Mängelhaftung der Verkäuferin ausgeschlossen und eine Ankaufsuntersuchung vereinbart ist.
Die Klägerin erwarb en Pferd von einer Verkäuferin. Im Kaufvertrag wurde die Mängelhaftung der Verkäuferin ausgeschlossen. Es wurde außerdem vereinbart, dass vor Abschluss des Kaufvertrages eine Ankaufuntersuchung durchgeführt werden sollte.
„§ 3 […] Der schriftliche Bericht der durchgeführten Kaufuntersuchung ist Gegenstand dieses Kaufvertrages und gleichzeitig einvernehmliche Feststellung der gesundheitlichen Beschaffenheit des Pferdes, soweit dieser bei Abschluss der Käuferseite vorliegt und vom Tierarzt mangelfrei erstellt wurde. Vom Tierarzt auftragsgemäß nicht durchgeführte Untersuchungen sind nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung über die Beschaffenheit des Pferdes […].
§ 4 Das Pferd wird verkauft unter Ausschluss jedweder Mängelhaftung des Verkäufers. Von diesem Ausschluss mit umfasst sind auch alle versteckten Mängel des Pferdes zum Zeitpunkt des Verkaufs, es sei denn der Verkäufer habe bestimmte Eigenschaften vertraglich zugesagt oder Mängel arglistig verschwiegen.“
Die untersuchende Ärztin stellte daraufhin bei dem Pferd lediglich zwei für die Kaufentscheidung unbedeutende Engstellen in der Wirbelsäule fest.
Allerdings stellten sich bereits 14 Tage nach der Übergabe des Pferdes zahlreiche Auffälligkeiten ein.
Beim Longieren habe das Pferd regelmäßig abgestoppt und sei mit den Vorderbeinen in die Luft gestiegen. Beim Satteln und Putzen, insbesondere in der Sattellage habe das Pferd versucht auszuweichen, zu bocken und zu beißen.
Die Klägerin erklärte deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte von der Verkäuferin, das Tier zurückzunehmen.
Ein vom Landgericht beauftragter gerichtlicher Sachverständiger stellte fest, dass die Ergebnisse der Ankaufuntersuchung fehlerhaft waren. Tatsächlich war das Pferd nicht gesund und hatte über die damals festgestellten Mängel weitere erhebliche gesundheitliche Einschränkungen.
Vor dem OLG Oldenburg führte die Berufung der Beklagten zur Abweisung der Klage.
Nach Urteil des OLG Oldenburg (Az. 5 U 159/14) kann offen bleiben, ob die Ankaufuntersuchung tatsächlich zu falschen Ergebnissen gekommen war. Eine Haftung der Verkäuferin könne auch dann nicht festgestellt werden, wenn dies der Fall gewesen wäre. Die Käuferin müsse sich an die Tierärztin und nicht an die Verkäuferin halten.
Der Kaufvertrag weise unmissverständlich das Risiko der fehlerhaften Ankaufuntersuchung dem Käufer zu. Ausdrücklich werde geregelt, dass die Kaufuntersuchung Gegenstand des Kaufvertrages und einvernehmliche Feststellung der gesundheitlichen Beschaffenheit des Pferdes sei, wenn die Untersuchung vom Tierarzt mangelfrei erstellt worden wäre. Das Ergebnis einer mangelhaften Untersuchung sei danach nicht Gegenstand des Vertrages geworden.
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