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Rechtsanwalt Schöllhorn-Gaar in Landshut

Keine Verwirkung des Widerrufsrechts bei nicht ordnungsgemäßer Wiederufsbelehrung

12. Juli 2017

Das OLG Hamm hat über die Zulässigkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags entschieden. Der Kläger hatte eine Beteiligung an einer Gesellschaft abgeschlossen. Zur Finanzierung hatte er einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Dieser wurde vom Kläger nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm zulässig widerrufen. Grundsätzlich beginnt die Widerrufsfrist nach § 355 II Satz 1 BGB aF mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Diese Widerrufsbelehrung muss nach der Rechtsprechung des BGH umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll hierdurch von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen und es wirksam ausüben können. Grundsätzlich darf die Widerrufsbelehrung keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind, deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (BGH-Urteil vom 18. März 2014, II ZR 109/13). In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall genügte die verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Daher war die 2-wöchige Widerrufsfrist nicht angelaufen. Der Kläger konnte daher das Widerrufsrecht auch noch Jahre nach Abschluss der beiden o.g. Verträge ausüben.

Im entschiedenen Fall lag der Schwerpunkt darin, dass die Bank sich nicht darauf berufen konnte, dass der Widerruf verwirkt, d.h. vom Kläger zu spät ausgeübt worden sei. Das Oberlandesgericht entschied, dass die Bank selbst kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen könne, da sie die Situation selbst herbeigeführt hat. Sie war es, die dem Kläger eine unkorrekte Widerrufsbelehrung erteilt hatte. Sie trug auch nicht konkret vor, dass sie sich darauf einstellen habe können, dass der Kläger Verträge nicht auch noch Jahre nach deren Abschluss widerrufen kann. Dies deshalb nicht, da die Bank aufgrund eines BGH-Urteils vom 19. April 2010 ohne weiteres hätte erkennen können, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war.

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