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Rechtsanwalt Schöllhorn-Gaar in Landshut

Rückforderung v. Zuwendung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

11. Juli 2017

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. Mai 2014 (Az.: X ZR 135/11 über die Zuwendung von Vermögenswerten im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu entscheiden. Es ging um die Frage, ob sogenannte ehebedingte Zuwendungen auch zwischen den Lebensgefährten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorkommen können. Dies wurde bejaht. Eine ehebedingte Zuwendung ist gegeben, wenn der eine Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe Willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Wenn die Ehe scheitert und die Ehegatten sich trennen, fällt diese Geschäftsgrundlage weg.

Vorliegend hat der Kläger seiner nichtehelichen Lebensgefährtein die Hälfte seines Sparbriefes in Höhe von 25.000 € zugewendet. Er hat dies vor einer Europareise des Paares getan, falls er auf dieser Reise stirbt. Ferner hat er seiner Partnerin in seinem Testament ein Vermächtnis in Höhe von 15.000 € zugewendet. Das Vermächtnis enthielt eine Auflage. Die Partnerin sollte den Kläger standesüblich beerdigen und die Grabstätte in ortsüblicher Weise pflegen. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft dauerte von 2003 bis Oktober 2008. Dann trennte das Paar sich.

Vom Berufungsgericht offengelassen worden war, ob der der Zweck der Zuwendung des Betrages von 25.000 € um Der BGH bejahte dies. Der Kläger hat der Beklagten den Wert des Sparbriefes übertragen, da er für ihren Lebensunterhalt im Fall seines Todes sorgen wollte. Dies galt für die Dauer der Europareise und darüber hinaus, da der Sparbrief fest angelegt war. Er wollte die Beklagte vor den finanziellen Folgen eines die Lebensgemeinschaft treffenden Schicksalsvertrages schützen.

In dem Urteil wurde auch nochmal betont, dass Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung nicht zwingend auszugleichen sind. Bei Beiträgen zu laufenden Kosten, die im täglichen Leben regelmäßig anfallen, scheide ein Ausgleich aus. Ein korrigierender Eingriff sei grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Es soll nur ein Ausgleich für Leistungen in Betracht kommen, denen nach den jeweiligen Verhältnissen unter Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Bedeutung. Diese Unzumutbarkeit wurde im vorliegenden Fall bejaht. Die Hälfte des Sparbriefes habe die Beklagte nicht bekommen, um ihn zu verbrauchen. Der Betrag in Höhe von 25.000 € war im Sparbrief fest angelegt. Zudem machte dieser Betrag einen nicht unerheblichen Teil des Vermögens des Klägers aus.

In dem Urteil wurde noch einmal bekräftigt, dass die Grundsätze für unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten auch für Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten. Ferner wurden noch einmal herausgestellt, dass nur Zuwendungen auszugleichen sind, denen nach den jeweiligen Verhältnissen und unter Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Bedeutung zukommt.

Um beim Scheitern eine Beziehung zu verhindern, dass ein langwieriger Prozess geführt werden muss, ist es sinnvoll durch eine auf den Einzelfall abgestimmte Vertragsgestaltung dafür zu sorgen, dass die Zuwendung bei Scheitern der Beziehung zurückgewährt werden muss.

Bei der Zuwendungen von Leistungen eines Partners an den anderen wird die Geldleistung oftmals in das Haus bzw. Grundstück des anderen Partners investiert. Damit nach dem Auseinanderbrechen der Beziehung der Partner, der das Geld investiert hat, nicht „wieder von vorn anfangen muss“, ist eine Vertragsgestaltung vor Baubeginn anzuraten.

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